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Artikel 9 - Cannabisgesetz (CanG)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109; Geltung ab 01.04.2024, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 1. April 2024 JArbSchG § 25

§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder

6.
wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal".

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