Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.05.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4465 (Nr. 69); aufgehoben durch § 7 V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7613-3-8 Geldwäsche
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 0. Dezember 0000 KryptoWTransferV offen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft. 2Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



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