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§ 7 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 7 Gegenseitige Anerkennung erteilter Zertifikate



1Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von der anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicherheitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheitsausrüstung ab. 2Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.



 

Zitierungen von § 7 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7 , 8, 10 und 11 entsprechend. (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 ...