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§ 8 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 8 Nachträgliche Änderung wesentlicher Komponenten



(1) 1Die nachträgliche Änderung einer oder mehrerer wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Zertifizierungsstelle. 2Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag des Herstellers der Sicherheitsausrüstung voraus. 3Der Antrag muss folgende Angaben und Anlagen enthalten:

1.
eine Kopie des Zertifikats,

2.
die Benennung der wesentlichen Komponente, die geändert werden soll und

3.
das Datum, an dem die Änderung erfolgen soll.

(2) 1Für das Verfahren zur Genehmigung der nachträglichen Änderung wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. 2Die genehmigten, nachträglichen Änderungen wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung sind von der zuständigen Zertifizierungsstelle im Zertifikat aufzunehmen. 3§ 6 gilt entsprechend. 4Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft und legt fest, ob die Sicherheitsausrüstung wegen der nachträglichen Änderung einer oder mehrerer ihrer wesentlichen Komponenten neu zuzulassen ist. 5Soweit eine Neuzulassung erforderlich ist, wird dies in das Zertifikat aufgenommen.

(3) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine wesentliche Komponente einer zertifizierten Sicherheitsausrüstung ohne Genehmigung verändert wurde, prüft die zuständige Zertifizierungsstelle, ob die zertifizierte Sicherheitsausrüstung die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, weiterhin erfüllt. 2Werden die maßgeblichen Standards oder weitergehenden Anforderungen nach § 3 nicht mehr erfüllt, ruht das Zertifikat durch Anordnung der zuständigen Zertifizierungsstelle, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, nach Überprüfung durch die zuständige Zertifizierungsstelle wieder erfüllt werden. 3Auf der Grundlage eines ruhenden Zertifikats kann eine Sicherheitsausrüstung nicht erstmalig zugelassen werden. 4Die auf der Grundlage des ruhenden Zertifikats zu einem früheren Zeitpunkt, als das Zertifikat noch nicht ruhte, zugelassene Sicherheitsausrüstung darf weiter betrieben werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 5Ein Zertifikat kann längstens zwei Jahre ruhen. 6Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des Zertifikats, erlischt das Zertifikat durch Anordnung der zuständigen Zertifizierungsstelle für diejenige Sicherheitsausrüstung, die ab dem Zeitpunkt des Ruhens des Zertifikats hergestellt wurde. 7Für diese Sicherheitsausrüstung ist ein neues Zertifikat nach § 4 zu beantragen.



 

Zitierungen von § 8 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LuftSiAV Ausnahmen
... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8 , 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies ...
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung
... Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8 , 10 und 11 entsprechend. (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 sind ...