(1) 1Messgeräte müssen
- 1.
- unter Berücksichtigung der für ihre Verwendung vorgesehenen Umgebungsbedingungen die Fehlergrenzen einhalten, die in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 festgelegt sind; sind Fehlergrenzen nicht ausdrücklich bestimmt, müssen Messgeräte eine Fehlergrenze einhalten, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzungsdauer und der zu erfüllenden Messaufgabe entspricht,
- 2.
- im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, zuverlässig und messbeständig sein,
- 3.
- gegen Verfälschungen von Messergebnissen geschützt sein,
- 4.
- die Messergebnisse in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert verarbeiten,
- 5.
- prüfbar sein.
2Die Fehlergrenzen sind, sofern nicht anders bestimmt, für jede relevante Einflussgröße zu überprüfen.
3Einzelheiten zu Umgebungsbedingungen, die Anforderungen von Satz 1 und das Verfahren nach Satz 2 sind in der
Anlage 2 festgelegt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für nichtselbsttätige Waagen.
(3) Teilgeräte und Zusatzeinrichtungen haben den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, die für ihre Funktionalität maßgeblich sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 43 MessEV Anforderungen an die Prüfstelle ... besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen ...
§ 58 MessEV Übergangsvorschriften (vom 03.11.2021) ... 1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § ...
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010