§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 7 Nachteilsausgleich



(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren, Leistungstests und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3.
in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und

4.
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.



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