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§ 7 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 7 Geschwindigkeitsbegrenzungen



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, schneller als 12 Knoten (1) über Grund zu fahren.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird,

1.
schneller als 16 Knoten über Grund in Fahrwasser außerhalb der Besonderen Schutzgebiete,

2.
schneller als 8 Knoten über Grund in den Besonderen Schutzgebieten außerhalb der dort befindlichen Fahrwasser und vorbehaltlich der Zulässigkeit des Befahrens außerhalb der Schutzzeiten

zu fahren.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 2 ist es untersagt, mit einem Wasserfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird, seeseitig der Basislinie schneller als 16 Knoten über Grund zu fahren. 2Für die Unterbrechungen der Basislinie bei den Ostfriesischen Inseln gelten als maßgebliche Linien

1.
die kürzeste Verbindung zwischen den Basislinienpunkten, an denen die Basislinie unterbrochen ist,

2.
die kürzeste Verbindung zwischen der Westbake auf der Insel Juist und der Ostbake auf der Insel Borkum sowie

3.
die kürzeste Verbindung zwischen dem Rundumfeuer Borkums und der Nationalparkgrenze im Westen.

(4) Abweichend von Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 innerhalb eines Radius von drei Seemeilen vom nördlichen Basislinienpunkt bei Amrum und innerhalb eines Radius von drei Seemeilen vom Basislinienpunkt bei Eiderstedt.

(5) Zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen darf ein gewerblich eingesetztes Wasserfahrzeug nur

1.
in Schnellfahrkorridoren, die in Anlage 3 Abschnitt E bestimmt sind,

2.
in Fahrwassern, sofern es sich um ein Fahrgastschiff handelt, das vor dem 15. Februar 1995 seit mindestens sechs Monaten in der Watten- oder Helgolandfahrt eingesetzt worden ist,

mit bis zu 24 Knoten über Grund gefahren werden.

(6) 1Die Berechtigung, ein Fahrgastschiff nach Absatz 5 Nummer 2 bis zu 24 Knoten zu fahren, geht von dem bisherigen Fahrgastschiff auf dasjenige Fahrgastschiff über, das im entsprechenden Fahrtgebiet eingesetzt wird und das bei Kiellegung oder bei Beginn der Umbauarbeiten die beste verfügbare Technik im Hinblick auf Wellenbildung und Emissionen im Sinne des § 3 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet. 2Dies ist durch ein Gutachten eines wissenschaftlichen Versuchsinstituts, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und Mitglied im Advisory Board der International Towing Tank Conference Association ist, oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu belegen. 3Der erste Einsatz des Ersatzfahrzeuges darf nicht später als 36 Monate nach Kiellegung oder nach Beginn der Umbauarbeiten erfolgen.

(7) Die Absätze 1 bis 5 berühren nicht die weitergehenden Regelungen der Seeschifffahrtstraßen-Ordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung und gelten nicht in den in Anlage 3 Abschnitt A bezeichneten Erlaubniszonen für die betreffende Nutzung.



(1)
1 Knoten (kn) = 1,852 km/h; 8 kn = 14,8 km/h; 12 kn = 22,2 km/h; 16 kn = 29,6 km/h; 24 kn = 44,4 km/h.



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Zitierungen von § 7 NordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NordSBefV Ausnahmen und Befreiungen
... sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren 1. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies ... im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und ... versehen werden. (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen 1. im ...
§ 10 NordSBefV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sich trockenfallen lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem ... lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4 , oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten ... entgegen § 7 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 4, oder entgegen § 7 Absatz 5 mit einem Wasserfahrzeug schneller als mit der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder ...
Anlage 1 NordSBefV (zu § 3 Absatz 1) Übersichtskarten Nordsee-Befahrensverordnung
...  Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7 , § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die ... zum Hörnumtief in Südsüdost verlaufend. Abschnitt E. Schnellfahrkorridore (zu § 7 Absatz 5 Nummer 1 ) In en Korridoren können gewerblich genutzte Boote und Schiffe bis zu 24 Knoten fahren. Die ... und von dort dem Fahrwasser zur Tonne „HK 2" bis zur 12kn/16kn (s. § 7 Absatz 4 , hier etwa , ). 3. Vortrapptief Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ... „5 Kniep 2" in Kniep abzweigend und dem Fahrwasser Kniep bis zur 12kn/16 kn (, s. § 7 Absatz 3 , hier etwa , ). 5. Rütergat Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ... Wattenmeer bei , in ostnordöstlicher dem Fahr- wasser Alte Hever bis zur 12kn/16 kn (s. § 7 Absatz 3 , hier - etwa , ). 8. Mittelhever Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ... Wattenmeer bei , in ostnordöstlicher dem Fahr- wasser Mittelhever bis zur 12kn/16kn (s. § 7 Absatz 3 , hier - etwa , ). 9. Süderhever Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ... Wattenmeer bei , dem Fahrwasser Süderhever in nordöstlicher bis zur 12kn/16kn (s. § 7 Absatz 3 , hier - etwa , ). 10. Eider Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ... über die Ansteuerungstonne Eider hinaus dem Fahrwasser Eider bis zur 12kn/16kn (s. § 7 Absatz 4 , hier etwa , ). 11. Norderpiep Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ... die Ansteuerungstonne Norderpiep hinaus dem Fahrwasser Norderpiep bis zur 12kn/16kn (s. § 7 Absatz 3 , hier - etwa , ). 12. Süderpiep Seeseitig beginnend auf der Grenze des Nationalpark ...
Anlage 3 NordSBefV (zu § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 7, § 9 Satz 2) Erlaubniszonen und Routen für Sport- und Freizeitzwecke sowie für die gewerbliche Nutzung