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§ 7 - Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)

Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36)
Geltung ab 08.10.2022; FNA: 7628-8-6 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 7 Übergangsvorschrift



1Meldestichtag für die erste Meldung ist der 30. Juni 2023. 2Vor dem Meldestichtag 30. Juni 2027 brauchen Deckungswerte nur mit den der Pfandbriefbank systemseitig verfügbaren Informationen berücksichtigt zu werden. 3Macht die Pfandbriefbank für Deckungswerte von Satz 2 Gebrauch, so sind die Felder der Meldungen, die Daten solcher Deckungswerte betreffen, in den Meldungen in der dort dafür vorgesehenen Weise kenntlich zu machen.



 

Zitierungen von § 7 PfandMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PfandMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PfandMeldeV Übersicht und Ausfüllhinweise Meldungen
... noch abgegraut sind. b) Um für ein einschlägiges Feld von einer nach § 7 Satz 2 bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss die Koordinate des Feldes in der rot ...
Anlage 2 PfandMeldeV Meldung: Gattungsübergreifend (GttÜbg)
... von links in der ersten Zeile von oben mit „Für folgende Meldebögen wird von § 7 Satz 2 Gebrauch gemacht (Zutreffendes ankreuzen)", c) ist das Feld der vierten Spalte ...