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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 7 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Praxisbegleitung
1Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. 2Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die auszubildenden Personen insbesondere fachlich zu betreuen und zu beurteilen sowie die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. 3Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen zu gewährleisten. 4Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede auszubildende Person daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Pflichteinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. 5Die weitere Praxisbegleitung kann in Form von geeigneten digitalen Formaten erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_PflFAssAPrV.htm
