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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 8 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8 Leistungseinschätzung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 2 Absatz 3. 2Die Leistungseinschätzung ist der auszubildenden Person bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.
Zitierungen von § 8 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PflFAssAPrV Zeugnis
... besonderer Berücksichtigung der erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 8 festgelegt. Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_PflFAssAPrV.htm
