§ 7 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1.
zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,

2.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,

3.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

(2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 durchgeführt werden.

(4) 1Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. 2Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden. 3Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. 4Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

(5) 1Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. 2Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.

(6) 1Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. 2Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 7 PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PflBG Dauer und Struktur der Ausbildung (vom 16.12.2023)
... erlassen. (3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden ...
§ 8 PflBG Träger der praktischen Ausbildung
... (2) Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, 1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens ...
§ 15 PflBG Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
... und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1, ...
§ 16 PflBG Ausbildungsvertrag (vom 16.12.2023)
... wird sowie den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 , 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der ...
§ 17 PflBG Pflichten der Auszubildenden (vom 16.12.2023)
... zu führen, 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse ...
§ 26 PflBG Grundsätze der Finanzierung (vom 01.01.2024)
... (3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil: 1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 , 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ... § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , 3. das jeweilige Land, 4. die soziale Pflegeversicherung und die private ...
§ 33 PflBG Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht: 1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 , 2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,  ... nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 , 3. 8,9446 Prozent durch das Land und 4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der ... miteinander verrechnen. (3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem ... 1 Nummer 1 festsetzt. (4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge aufgebracht. ...
§ 38 PflBG Durchführung des Studiums (vom 01.01.2024)
... Hochschulen anhand eines modularen Curriculums sowie Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 . (2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der Überprüfung durch die ...
§ 38a PflBG Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, 1. die eine Hochschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens ...
§ 59 PflBG Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
... Ausbildung stellt sicher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung des Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze jeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. Er stellt ...
§ 66b PflBG Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (vom 01.01.2024)
... begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1 , bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet, einen Anspruch auf ... Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1 , bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

DRK-Gesetz (DRKG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346; zuletzt geändert durch Artikel 8y G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 2 DRKG Aufgaben (vom 16.12.2023)
... 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger ... des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des ...

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 3 PflAPrV Praktische Ausbildung (vom 16.12.2023)
... praktischen Ausbildung soll mindestens 1.300 Stunden umfassen. Ein Pflichteinsatz nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und der Orientierungseinsatz sind beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen. ... des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ... Die Pflichteinsätze in den allgemeinen Versorgungsbereichen der Pflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des ... 1 des Pflegeberufegesetzes sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind in den ersten zwei Dritteln der Ausbildungszeit durchzuführen. Der ... (4) Soweit während eines Einsatzes einer Auszubildenden oder eines Auszubildenden nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in der jeweiligen Einrichtung keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die ... keine Pflegefachkräfte tätig sind, ist im Hinblick auf die Anforderungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu anderen, zur Vermittlung der ...
§ 4 PflAPrV Praxisanleitung (vom 16.12.2023)
... Während des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes und des Vertiefungseinsatzes erfolgt die Praxisanleitung nach Absatz 1 Satz 2 durch Personen, die ...
§ 26 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... durchzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung. Der im Ausbildungsvertrag ...
§ 28 PflAPrV Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
... Menschen durchzuführen. Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgt in der gerontopsychiatrischen Versorgung. Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte ...
§ 30 PflAPrV Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... Lehrveranstaltungen und mindestens 2.300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes . Mindestens jeweils 400 der auf die Praxiseinsätze entfallenden Stunden sind in der ... in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen. (3) Die hochschulische Pflegeausbildung erfolgt im ...
§ 31 PflAPrV Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung (vom 01.01.2024)
... der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin ...
Anlage 8 PflAPrV (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung *) (vom 16.12.2023)
... wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt." a) Die Wörter ...

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant".  ...
§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2024)
... der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt ...
§ 10 PflAFinV Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
... April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. Die zuständige Stelle wird die Daten nach Satz 1 aus dem bundesweiten ...
§ 11 PflAFinV Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen (vom 01.01.2024)
... Träger und Anschrift der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes mit. (2) Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der ...
§ 13 PflAFinV Einzahlungen in den Ausgleichsfonds (vom 01.01.2024)
... Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis ...
§ 17 PflAFinV Abrechnung der Umlagebeträge (vom 01.01.2024)
... Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden ...
§ 18 PflAFinV Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
... unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle ... unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit. Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen ...
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... Erhebungsmerkmalen erfasst: 1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes , 2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 11a PsychThAusbRefG Änderung des DRK-Gesetzes
... 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger ... des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des ...

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Pflegeausbildung im Sinne von Absatz 1 können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, 1. die eine Hochschule selbst betreiben oder 2. die mit mindestens ... begonnen hat und gemäß Absatz 1 fortsetzt, hat gegenüber der Einrichtung nach § 7 Absatz 1 , bei der der überwiegende Teil ihrer Praxiseinsätze stattfindet, einen Anspruch auf ... Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten der Einrichtung nach § 7 Absatz 1 , bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person stattfindet, ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden." 3. § 7 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In dem Wortlaut werden die Wörter „bei der ...
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... der Praxiseinsätze einen schriftlichen Kooperationsvertrag mit einer Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes als Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und stellt darin ... wird folgender Satz eingefügt: „Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt." a) Die Wörter ...

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 10 2. COVIfSGAnpG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach Anlage 1 ...


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