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§ 7 - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

V. v. 05.10.2018 BGBl. I S. 1632 (Nr. 34); aufgehoben durch § 10 V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492
Geltung ab 11.10.2018; FNA: 860-5-52 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen



(1) 1Die Krankenhäuser teilen den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. 2Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals und aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art der Schicht erfolgen.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie den jeweils zuständigen Landesbehörden einmal je Quartal eine Zusammenstellung der Angaben nach Absatz 1.

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