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§ 7 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum



(1) 1Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. 2Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. 3Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.

(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.

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Zitierungen von § 7 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ProstStatV Regelung für das Jahr 2017
... von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 ...