§ 7 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 7 Evaluierung der Studiengänge



Die Hochschulen teilen die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen mit.



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