(2)
1Abweichend von
§ 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020.
2Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
- 1.
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,
- 2.
- vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und
- 3.
- vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.