Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 7 Beförderung



(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.

(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.

(3) 1Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.

(4) 1Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden

1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder

2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.

2Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. 3In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. 4Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. 5Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. 6Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 SLV Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
... Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht ...
§ 31 SLV Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
... Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren. (2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer ...
Anlage 2 SLV (zu § 7 Absatz 3) Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten