Die
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom
12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)".
- 2.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist."
- 3.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einer Restrukturierungssache wird spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungsinstruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht."