1Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten.
2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundeshaushalts auf Pönalen nach
§ 15 gesichert.
3Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche.
4§ 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetreibers jeweils der Bundeshaushalt tritt.
§ 16 SoEnergieV Erstattung von Sicherheiten ... Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7 hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für ... (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicherheiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn und soweit dieser ...