(1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behördliche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung unanfechtbar ist.
(2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister entsprechend
§ 4 und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stiftungsregister einzutragen.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319