(1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behördliche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung unanfechtbar ist.
(2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister entsprechend
§ 4 und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stiftungsregister einzutragen.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947