Tools:
Update via:
§ 7 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
| |
§ 7 Mindestleistung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.
Zitierungen von § 7 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 StromVKG Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
... aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_StromVKG.htm
