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§ 7 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 7 Mindestleistung



(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.

(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.



 

Zitierungen von § 7 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 StromVKG Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
... aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2  ...