§ 7 - VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV)

V. v. 17.06.2019 BGBl. I S. 871 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7631-11-16 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 7 Information auf Anfrage



1Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung. 2Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.



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