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§ 8 - VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV)

V. v. 17.06.2019 BGBl. I S. 871 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7631-11-16 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 8 Projektion der Altersversorgungsleistungen



(1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistungen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leistungen an die Versorgungsempfänger auswirken können.

(2) 1Die Renteninformation enthält die Projektion zum Elementarszenario nach Absatz 3 und

1.
die Projektion zu einem Ertragsszenario nach Absatz 4 oder

2.
die Projektion zu einem Szenario zum besten Schätzwert nach Absatz 5.

2Die Altersversorgungsleistungen werden dabei unter der Voraussetzung bestimmt, dass das Versorgungsverhältnis bis zum Renteneintrittsalter unverändert fortgeführt wird. 3Beitragsanpassungen, die der durchführenden Einrichtung bereits bekannt sind, werden berücksichtigt. 4In den Projektionen nach Satz 1 sind die gleichen Annahmen zu treffen, soweit sich aus den Szenarien keine Unterschiede ergeben. 5Die Projektionen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallen, wenn sich in verschiedenen Szenarien keine anderen Werte als im Elementarszenario ergeben können. 6In die Renteninformation ist zusätzlich die Projektion der Altersversorgungsleistungen im Elementarszenario unter der Voraussetzung eines beitragsfrei gestellten Versorgungsverhältnisses aufzunehmen.

(3) 1Im Elementarszenario werden der Projektion der Altersversorgungsleistungen die Garantien des Altersversorgungssystems zugrunde gelegt. 2Soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Projektion des entsprechenden Versorgungskapitals eine Verzinsung von null Prozent angesetzt. 3Können die späteren Altersversorgungsleistungen niedriger ausfallen, als es im Elementarszenario projiziert wird, ist darauf hinzuweisen.

(4) Im Ertragsszenario legt die durchführende Einrichtung eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge zugrunde.

(5) Werden ökonomische Szenarien verwendet, um Altersversorgungsleistungen zu projizieren, ist ein Szenario zum besten Schätzwert zu ermitteln.

(6) In die Renteninformation können weitere Projektionen aufgenommen werden.

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Zitierungen von § 8 VAG-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VAG-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VAG-InfoV Renteninformation
... das in Nummer 5 angegebene Alter als Renteneintrittsalter anzusetzen ist und die Vorgaben des § 8 zu beachten sind; 9. einen Hinweis darauf, dass Leistungen im Versorgungsfall  ...