1Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung.
2Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach
§ 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.