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§ 7 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)

§ 7 Streitgenossenschaft



(1) 1Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. 2Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 7 VDuG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDuG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VDuG Verbraucherquorum; Finanzierung
... von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können. Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher ...