1Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen.
2Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet.
3Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.