§ 7 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)

V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
| |

§ 7 Datenschutz und Datensicherheit


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Registerbehörde trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 2Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berücksichtigen.

(2) 1Die Waffenbehörden und die zum Ersuchen berechtigten Stellen treffen die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in ihren Systemen verarbeiteten Daten für das Nationale Waffenregister entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 2Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der verarbeiteten Daten zu berücksichtigen.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen erstellen zur Erfüllung ihrer dort genannten Pflichten ein IT-Sicherheitskonzept, das den jeweils aktuellen Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder vergleichbaren Standards entspricht. 2Das Sicherheitskonzept legt fest, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des für die jeweilige Behörde anzuwendenden Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung gewährleistet werden.

(4) Die Organisation der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen ist so zu gestalten, dass sie den Grundsätzen der Aufgabentrennung und der Erforderlichkeit entsprechen; insbesondere ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur so weit gestattet, wie es der Aufgabenerfüllung dient.


Text in der Fassung des Artikels 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 7 WaffRGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 7 WaffRGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed