§ 7 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt,

2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,

3.
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder

4.
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. 2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

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Zitierungen von § 7 ZertVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZertVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZertVerwV Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
... betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ...


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