1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
- 1.
- die Befähigung zum Richteramt,
- 2.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- 3.
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- 4.
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.