Artikel 7 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 7 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 15. Dezember 2023 WpAV § 9

§ 9 Absatz 2 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach § 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen. Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach § 7."



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