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§ 7 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Bei der Eintragung einer elektronischen Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt es für die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug genommen wird. 2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die Anlageentscheidung relevant sind. 3Dazu gehören mindestens die folgenden Angaben:

1.
Laufzeit,

2.
Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der angewandten Berechnungsmethode,

3.
Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,

4.
ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie

5.
Rangrücktrittsvereinbarungen.

(2) 1Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Bezugnahme auf die Anlagebedingungen. 2Änderungen eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 3Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist unverzüglich zu aktualisieren.

(3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpapierkennnummer aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 7 eWpRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 eWpRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 eWpRV Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... zu machen. Eine Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist unverzüglich zu aktualisieren. (5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von ...