(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2)
1Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren.
2Die werbenden Unternehmen haben der nach
§ 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 20 UWG Bußgeldvorschriften (vom 13.10.2023) ... Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, 2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 3 VeVeÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung (1) Wer ... 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Einwilligung in Telefonwerbung (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem ... Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, 2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...