Das
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in
Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des
Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
- den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen,
- 2.
- Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und
- 3.
- Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann."
- 2.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:
- „6b.
- entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,".
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10" ersetzt.