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§ 7b - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes
(1) 1Die Apotheken rechnen monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach § 12 Absatz 6 für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne von § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ergebende Vergütung mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. 2Für die Erstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der erstellten COVID-19-Genesenenzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. 3Die übermittelten Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Genesenenzertifikat im Sinne von § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt wurde. 4Die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 5Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Angaben und die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(2) 1Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich oder quartalsweise den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach Satz 1 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4Es bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der Zahlung nach den Sätzen 1 bis 3. 5Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 2 Satz 3 eine Aufstellung der gezahlten Beträge. 2Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 29. März 2022 BAnz AT 30.03.2022 V1 m.W.v. 31. März 2022
Frühere Fassungen von § 7b TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 TestV Übergangsvorschrift (vom 12.02.2022)
... November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet." ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Artikel 1 2. TestVÄndV
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst: „§ 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7b wie folgt gefasst: „ § 7b Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach ... März 2022" ersetzt. c) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 7b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „§ ...
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