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§ 7a - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 7a Abrechnungsprüfung



(1) 1Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Plausibilität der Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 und der Kosten nach § 13. 2Abweichend von Satz 1 prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnungen in Bezug auf die ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung ausschließlich auf

1.
die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1,

2.
die Einhaltung der erforderlichen Form nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 und

3.
die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1.

3Die Kassenärztliche Vereinigung leitet die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 übermittelten Angaben zu den ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung monatlich über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut zum Zweck der Durchführung einer Analyse nach Absatz 1a weiter.

(1a) 1Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das Robert Koch-Institut im Hinblick auf die nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung durchgeführten Testungen die von der Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 Satz 3 übermittelten Daten. 2Die durch das Robert Koch-Institut durchzuführende Analyse kann insbesondere umfassen

1.
die Identifikation von statistischen Auffälligkeiten im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 mittels graphischer und analytischer Verfahren oder

2.
den Abgleich der Daten mit epidemiologischen und soziodemographischen Daten, um Auffälligkeiten insbesondere im Hinblick auf den Testgrund zu identifizieren.

3Das Robert Koch-Institut ist befugt, die ihm nach Absatz 1 Satz 3 und nach § 7 Absatz 10 Satz 3 übermittelten Daten zum Zweck der Identifikation von Auffälligkeiten nach diesem Absatz zu verarbeiten. 4Es unterrichtet die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, wenn sich aus den Analysen Auffälligkeiten hinsichtlich der Abrechnungen ergeben.

(1b) 1Auf der Grundlage der Unterrichtung durch das Robert Koch-Institut nach Absatz 1a führen die nach Landesrecht zuständigen Stellen gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer oder die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durch. 2Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7 verpflichtet, den nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5. 3Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten. 4Sie haben die Kassenärztliche Vereinigung über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu unterrichten. 5Sie sollen die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht.

(2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung hat zusätzlich stichprobenartig im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 und, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte vertiefte Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durchzuführen. 2Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 und die Dokumentation nach § 13 Absatz 3 und 4. 3Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten, und kann geeignete Dritte mit der Prüfung beauftragen.

(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt in den Vorgaben nach § 7 Absatz 6 insbesondere den Umfang der Stichprobe nach den Absätzen 1 und 2 und das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fest. 2Der Umfang der Stichproben nach den Absätzen 1 und 2 beträgt für jeden Abrechnungszeitraum ab dem Monat Juli 2022 mindestens 2 Prozent aller Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7. 3Maßnahmen für den Fall von Verstößen gegen Abrechnungsbestimmungen richten sich nach Absatz 5.

(4) 1Die Kassenärztliche Vereinigung soll die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht. 2Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die bei ihr eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten unverzüglich, wenn die Prüfung ergibt, dass Maßnahmen nach Absatz 5 beschlossen werden müssen und Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung betroffen sind.

(5) 1Während einer Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 können Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgesetzt werden. 2Die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 haben die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. 3Die Vergütung wurde zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. 4Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast. 5Die Kassenärztliche Vereinigung macht Rückzahlungsansprüche durch Bescheid geltend oder kann den sich ergebenden Rückerstattungsbetrag mit weiteren Forderungen der Leistungserbringer und der jeweiligen sonstigen abrechnenden Stelle nach §§ 7 und 13 verrechnen. 6Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt die Rückerstattungsbeträge und die nach Abschluss einer Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 nicht ausgezahlten Beträge nach Satz 1 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

(6) 1Zum Zweck der gegenseitigen Information über Tatsachen mit Bedeutung für die Beauftragung und die Aufhebung der Beauftragung sowie für die Abrechnungsprüfung wirken die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zusammen. 2Im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs unterrichten

1.
die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Kassenärztlichen Vereinigungen insbesondere über

a)
die Testkapazität eines beauftragten Leistungserbringers je Standort auf der Grundlage der Mitteilung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung,

b)
die Anzahl der durchgeführten Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und der positiven Testergebnisse je Standort auf der Grundlage der Mitteilungen nach § 7 Absatz 10 Satz 1,

c)
eine dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung sowie die erneute Aufnahme des Betriebs nach einer vorübergehenden Betriebseinstellung,

2.
die Kassenärztlichen Vereinigungen die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere über die Durchführung und die Ergebnisse der Abrechnungsprüfungen.

3Zum Zweck der gegenseitigen Information können die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die Kassenärztlichen Vereinigungen einander auch personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Zweck der Beauftragung, der Aufhebung der Beauftragung oder der Abrechnungsprüfung erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 7a TestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 01.09.2022Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 31.08.2022 BAnz AT 31.08.2022 V2
aktuell vorher 30.06.2022Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
aktuellvor 30.06.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 01.03.2023)
... Vereinigung und das Robert Koch-Institut übermittelt und für Zwecke der nach § 7a Absatz 1a und 2 durchzuführenden Prüfungen verwendet werden. Weitergehende landesrechtliche ...
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 01.03.2023)
... zu dem Verfahren der Rückzahlungen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 7a Absatz 5 Satz 6 . (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach ...
§ 15 TestV Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 18.12.2021)
... Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. (2) (aufgehoben) (3) Der nach § 7a Absatz 5 Satz 6 von einer Kassenärztlichen Vereinigung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ...
§ 16 TestV Transparenz (vom 01.03.2023)
... Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:  ... 3. Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind, 4. Angaben zur Höhe der nach ... laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden, 2. Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach ... 1 ausgesetzt wurden, 2. Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden, 3. Angaben zur Anzahl der laufenden ... 3. Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden, 4. Angaben zur Höhe der nach § 7a ... 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden, 4. Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur ... Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge, ...
§ 18 TestV Übergangsvorschrift (vom 12.02.2022)
... November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
Artikel 1 3. TestVÄndV
... März 2022" durch die Angabe „29. Juni 2022" ersetzt. 5. Nach § 7a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Umfang der Stichproben nach den ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden, 2. Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach ... 1 ausgesetzt wurden, 2. Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden, 3. Angaben zur Anzahl der laufenden ... 3. Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden, 4. Angaben zur Höhe der nach § 7a ... 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden, 4. Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur ... Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge, ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt. 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach der Angabe ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet."  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 31.08.2022 BAnz AT 31.08.2022 V2
Artikel 1 4. TestVÄndV
... Vereinigung und das Robert Koch-Institut übermittelt und für Zwecke der nach § 7a Absatz 1a und 2 durchzuführenden Prüfungen verwendet werden." 2. § 7a wird wie ... 7a Absatz 1a und 2 durchzuführenden Prüfungen verwendet werden." 2. § 7a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Artikel 1 2. TestVÄndV
... Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Bericht über die Abrechnungsprüfungen nach § 7a zu übermitteln. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 1. ... 3. Angaben zur Anzahl der Verfahren, in denen Rückzahlungsbeträge nach § 7a Absatz 5 Satz 5 mit weiteren Forderungen verrechnet worden sind, 4. Angaben zur Höhe der nach ...