Artikel 7c - Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)

Artikel 7c Änderung des Notfallsanitätergesetzes


Artikel 7c ändert mWv. 27. Juli 2023 NotSanG § 2a, § 4

Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a werden nach dem Wort „invasiver" die Wörter „oder medikamentöser" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „invasiven" die Wörter „oder medikamentösen" eingefügt.



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