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Artikel 7b - Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)

Artikel 7b Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 7b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2023 BtMG § 13, § 29

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen

1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen,

2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und

3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann."

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:

„6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,".

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 7b ALBVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7b ALBVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALBVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7e ALBVVG Weitere Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
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