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§ 809 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 809 Besichtigung einer Sache
§ 809 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
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Zitierungen von § 809 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 809 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 811 BGB Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
... Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809 , 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wertpapierbereinigungsgesetz
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
§ 53 WPapBerG
... und Vorlegung der nach §§ 21, 22 erforderlichen Unterlagen verlangen. Die §§ 809 bis 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Der Anmelder kann außerdem auf ...
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