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§ 80 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests des Hauptstudiums,

4.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,

5.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,

6.
die Diplomarbeit und ihre Bewertung,

7.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

8.
eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie

9.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.

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Zitierungen von § 80 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 MDBNDVerfSchVDVEV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt." 19. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: „§ 80a Entscheidung über ...