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§ 80 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 80 Verhinderung



Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.



 

Zitierungen von § 80 MtDBwVWehrtechnikVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 MtDBwVWehrtechnikVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MtDBwVWehrtechnikVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 MtDBwVWehrtechnikVDV Bewertung der Klausuren
... oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. § 80 bleibt ...