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§ 81 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten



(1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und

1.
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,

2.
die Übermittlung an die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und

3.
der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.

(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 81 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 9 BKAG Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt (vom 01.08.2021)
... und Verhütung von Straftaten befasst sind, sowie 3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.  ...
§ 27 BKAG Datenübermittlung im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... mitzuteilen. (8) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 Daten an die in § 81 des ... 81 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter den Voraussetzungen ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 23 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... werden sollen. (2) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen ... den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter den Voraussetzungen ...
§ 67 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen ... den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätzlich können sie unter den ...