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§ 80 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien



(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,

2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,

3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,

4.
im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder

5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 80 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 27 BKAG Datenübermittlung im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... kann unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 22a ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich (vom 14.02.2026)
... Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder ...
§ 67 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder ...
§ 76 ZFdG Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt (vom 15.01.2026)
... werden sollen. (7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 5 InfAustEUG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Satz ersetzt: „Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder ...