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§ 81 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 81 Schutz des Veranstalters
1Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2§ 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums B. v. 16. Oktober 2008 BGBl. I S. 2070 m.W.v. 29. Oktober 2008
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Frühere Fassungen von § 81 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.10.2008 | Berichtigung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 16.10.2008 BGBl. I S. 2070 |
aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 81 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 82 UrhG Dauer der Verwertungsrechte (vom 06.07.2013)
... zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung ...
§ 83 UrhG Schranken der Verwertungsrechte
... Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend ...
§ 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
... Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre ...
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81 Schutz des Veranstalters § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 83 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend." 5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe § 31" durch die Angabe § 10 Abs. 1, § ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1940
Artikel 1 9. UrhGÄndG
... erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden." 17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe Abs. 1 bis 3 und 5" gestrichen. 17b. In § 85 ...
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