(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Aufgabenstellungen aus dem jeweiligen Beruf.
(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen und die Kompetenzbereiche der
Anlage 1,
2,
3 oder
4, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung erstreckt, fest.