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§ 83 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Formstücke aufzuzeichnen und abzuwickeln,
- 2.
- Konstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 3.
- Stütz- und Tragkonstruktionen für Ummantelungen zu beschreiben,
- 4.
- isometrische Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- den Aufbau von Schallschutzeinhausungen zu beschreiben sowie
- 6.
- Schäden an Ummantelungen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung V. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 m.W.v. 1. August 2026
Frühere Fassungen von § 83 AusbauBAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.08.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 83 AusbauBAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusbauBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Tiefbauberufeausbildungsverordnung, der Hochbauberufeausbildungsverordnung sowie der Ausbauberufeausbildungsverordnung
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Artikel 3 BauBerÄndV Änderung der Ausbauberufeausbildungsverordnung
... das Wort „Kälte" durch das Wort „Kälte-" ersetzt. 2. In § 83 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" ersetzt. 3. In § ...
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