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§ 83
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§ 83 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991
BGBl. I S. 686
; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1
Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
68 weitere Fassungen
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wird in 409 Vorschriften zitiert
Teil II Verfahren
9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
§ 82
←
→
§ 84
§ 83
§ 83 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die
§§ 17
bis
17b des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
2
Beschlüsse entsprechend
§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind unanfechtbar.
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Zitierungen von
§ 83 VwGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwGO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 7 AsylVfBeschlG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach §
83
Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich ...
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