§ 84 Angelegenheiten der Mitwirkung
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
- 1.
- Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- 2.
- Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 3.
- Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts,
- 4.
- Erlass einer Disziplinarverfügung gegen eine Beamtin oder einen Beamten, mit der eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird,
- 5.
- Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die oder der die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
- 6.
- vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
(2)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gegenüber den in
§ 78 Absatz 4 genannten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitwirkung.
2Im Übrigen wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
3Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in
§ 78 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG)
Artikel 3 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2394; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 8 BEVVG Übergangsregelungen (vom 15.06.2021) ... (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 84 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisenbahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle ...
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 52 DRiG Aufgaben des Richterrats (vom 15.06.2021) ... 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ...
Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 29 PostPersRG Verfahren (vom 15.06.2021) ... nach Absatz 1 entsprechend. (5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden ... genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 10 BPersVGNG Änderung des Deutschen Richtergesetzes ... 1, §§ 65 bis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend" ersetzt. 3. In § 53 Absatz 2 ... 5. In § 60 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Abs. 2 und § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes " durch die Wörter „§ 108 Absatz 2 und § 109 des ...
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