Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 84 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 84 Verkürzung, Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs



(1) 1Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 2Dem Antrag ist eine Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers, die die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, beizufügen. 3Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrages; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.

(2) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

(3) 1Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 2Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.

(4) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden" bewertet, darf die antragstellende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.



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