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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 85 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 85 Bescheinigung



(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.



 

Zitierungen von § 85 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 85 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 11 PflFAssAPrV (zu § 85 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang