§ 84 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 84 Übergangsvorschriften


§ 84 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. 2Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.

(2) 1Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. 2Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten V. v. 25. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 139 m.W.v. 1. Juni 2023

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Frühere Fassungen von § 84 PsychThApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139

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Zitierungen von § 84 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 84 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Artikel 1 1. PsychThApprOÄndV
... die die Bestehensgrenze bildet, hinaus zu vergebenden Punkte erreicht" ersetzt. 8. § 84 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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