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Abschnitt 9 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 84 Übergangsvorschriften



(1) 1Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. 2Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.

(2) 1Personen, die nach § 27 des Psychotherapeutengesetzes ihre Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgebildet und geprüft. 2Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besteht die Prüfungskommission für Prüfungen, die nach dem 31. Mai 2023 durchgeführt werden, aus zwei weiteren Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten mit der dort genannten Qualifikation, von denen mindestens einer zusätzlich über die Supervisorenanerkennung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen muss.




§ 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 PsychTh-APrV KJPsychTh-APrV



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn


Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen

a)
erkennen, beschreiben und erklären regelgerechtes und abweichendes menschliches Erleben und Verhalten sowie die Entwicklung des regelgerechten und abweichenden menschlichen Erlebens und Verhaltens über die gesamte Lebensspanne hinweg und berücksichtigen hierbei die nach dem neuesten Stand der Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse, Modelle und Forschungsparadigmen,

b)
leiten biologische, psychologische sowie soziale und kulturelle Faktoren, die menschliches Erleben und Verhalten über die gesamte Lebensspanne hinweg beeinflussen, aus allgemeinen Modellen und wissenschaftlichen Erkenntnissen her und nutzen ihre Erkenntnisse für die Beobachtung, Beschreibung und Erklärung individuellen Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihren sozialen Bezugssystemen.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 25 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation,

b)
differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie,

c)
Entwicklungspsychologie,

d)
Sozialpsychologie,

e)
biologische Psychologie,

f)
kognitiv-affektive Neurowissenschaften.

2.
Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen berücksichtigen bei psychotherapeutischen Entscheidungsfindungen die Bedingungen, Prozesse und Konsequenzen der Sozialisation und des Lernens in nicht-institutionellen und institutionellen Bildungs- und Erziehungskontexten bei Menschen über die gesamte Lebensspanne hinweg.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Erziehung und Bildung,

b)
Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,

c)
pädagogische Interventionen und Interventionssettings,

d)
rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen.

3.
Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen wenden bei der Ausübung von Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über körperliche Prozesse, Krankheiten, Behinderungen und medizinische Behandlungsverfahren an, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Psychotherapie von Bedeutung sind.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 4 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Anatomie,

b)
Aufbau und Funktion des Nervensystems,

c)
ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische Krankheitsbilder,

d)
biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,

e)
Genetik und Verhaltensgenetik,

f)
Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.

4.
Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Die studierenden Personen

a)
wenden bei der Ausübung der Psychotherapie ihre grundlegenden Kenntnisse zu neuropharmakologischen Prozessen der Signalübertragung im Gehirn und zur pharmakologischen Beeinflussung der Signalübertragung durch Medikamente an,

b)
vollziehen die Indikationsstellung und Wirksamkeit pharmakologischer Behandlungen auf der Grundlage physiologischer Wirkweisen und der möglichen Interaktion mit psychotherapeutischen Prozessen nach und berücksichtigen sie angemessen bei der Entscheidungsfindung,

c)
informieren Patientinnen und Patienten oder andere beteiligte oder zu beteiligende Personen über die wissenschaftlich fundierten Indikationsgebiete von Psychopharmaka, über deren Wirkungsweise sowie über den zu erwartenden Nutzen und die Nebenwirkungsrisiken.

Zur Vermittlung der Inhalte der Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Pharmakodynamik,

b)
Pharmakokinetik,

c)
Psychopharmaka,

d)
Pharmakotherapie.

5.
Störungslehre

Die studierenden Personen

a)
erklären die Erscheinungsformen, Klassifikation und charakterisierenden Merkmale, die Entwicklung und den Verlauf von psychischen Störungen und von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen,

b)
wenden die verschiedenen Theorien und Modelle einschließlich der Modellannahmen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie der ihnen zugeordneten empirischen Befunde zur Erklärung der Entstehung und Aufrechterhaltung von psychischen Störungen sowie von psychischen Aspekten bei körperlichen Erkrankungen an,

c)
erkennen, diagnostizieren und klassifizieren psychische Erkrankungen unter angemessener Nutzung von ausgewählten standardisierten diagnostischen Beobachtungs-, Mess- und Beurteilungsinstrumenten.

Zur Vermittlung der Inhalte der Störungslehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters,

b)
Epidemiologie und Komorbidität,

c)
klinisch-psychologische Diagnostik und Klassifikation,

d)
Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.

6.
psychologische Diagnostik

Die studierenden Personen

a)
beurteilen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik bei Personen aller Alters- und Patientengruppen nach wissenschaftlich-methodischen Grundlagen, insbesondere nach solchen der Objektivität, der Zuverlässigkeit und der Gültigkeit,

b)
setzen psychodiagnostische Methoden der Persönlichkeits-, Leistungs- und neuropsychologischen Diagnostik situations- und patientenangemessen ein und bewerten die Ergebnisse,

c)
entwickeln psychologische Tests unter Berücksichtigung der Prinzipien der Testtheorien und Testkonstruktion,

d)
prüfen und beurteilen die Güte diagnostischer Erhebungsmethoden anhand von wissenschaftlichen Kriterien,

e)
erheben klinische und anamnestisch relevante Befunde,

f)
erstellen psychische Befunde unter Berücksichtigung der Kriterien der kategorialen Diagnostik psychischer Störungen sowie unter Berücksichtigung der Kennzeichen von Klassifikationssystemen und verwenden hierbei für den Einzelfall wissenschaftlich evaluierte, standardisierte und strukturierte Patientenbefragungen,

g)
setzen die dimensionale Diagnostik unter Anwendung psychometrischer Verfahren zur Beurteilung der Schwere und der Ausprägung von Symptomen sowie des Therapieverlaufs ein und reagieren angemessen auf Veränderungen der diagnostischen Befunde unter Berücksichtigung der methodischen Voraussetzungen.

Zur Vermittlung der Inhalte der psychologischen Diagnostik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 12 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden,

b)
diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und Methoden zur Patientenbeobachtung,

c)
Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen,

d)
Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen,

e)
psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen,

f)
psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erkenntnisse,

g)
Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden.

7.
allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
beurteilen die Wirkungsweise und Einsetzbarkeit der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen unter Einbeziehung der jeweiligen historischen Entwicklung, der Indikationsgebiete und der Wirksamkeit, der Ätiologie und Störungsmodelle und der den Verfahren und Methoden zugehörigen psychotherapeutischen Techniken,

b)
wenden bei der Indikationsstellung und der Behandlungsplanung die der Alters- und Patientengruppe angemessenen anerkannten Behandlungsleitlinien unter Beachtung des üblichen Vorgehens, der Qualitätssicherung sowie von Stärken und Schwächen in der Leitlinienentwicklung an,

c)
klären Patientinnen und Patienten und andere beteiligte oder zu beteiligende Personen angemessen über anerkannte Behandlungsleitlinien auf.

Zur Vermittlung der Inhalte der allgemeinen Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 8 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden,

b)
anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen.

8.
präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

Die studierenden Personen

a)
beurteilen aufgrund der Wirksamkeit von verhaltens- und verhältnisorientierten Präventions-, Interventions- und Rehabilitationsmerkmalen und -konzepten deren Nutzen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Gesundheit oder zur Verminderung von Gesundheitsbeeinträchtigungen,

b)
erkennen gesundheitsrelevante Aspekte verschiedener Lebenswelten einschließlich der vorhandenen Ressourcen und Resilienzfaktoren,

c)
nutzen die Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten von Lebens-, Versorgungs- oder Organisationsbereichen und unterstützen den Ausbau von weiteren Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten,

d)
verfügen über Grundkenntnisse der sozialrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Vorschriften zum Kinderschutz sowie der angrenzenden Rechtsgebiete.

Zur Vermittlung der Inhalte der präventiven und rehabilitativen Konzepte psychotherapeutischen Handelns sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen,

b)
Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen.

9.
wissenschaftliche Methodenlehre

Die studierenden Personen

a)
beschreiben die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie sowie ihre Beziehung zu benachbarten Gebieten angemessen und bringen die historische Entwicklung der Psychologie und Psychotherapie in Bezug zur heutigen Versorgungslandschaft,

b)
erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psychotherapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,

c)
wenden Begriffe, Methoden und Ergebnisse der qualitativen und quantitativen Forschung in der psychologischen Grundlagen- und Anwendungsforschung an,

d)
beurteilen die Auswirkungen von Forschungsmethoden auf Untersuchungspopulationen und wenden deskriptive und inferenzstatistische Methoden sowie weitere statistische Verfahren zur Auswertung von Ergebnissen grundlagen- und anwendungsbezogener Studien in verschiedenen Bereichen der psychologischen und psychotherapeutischen Forschung an,

e)
planen wissenschaftliche Untersuchungen, führen diese Untersuchungen durch und werten sie aus,

f)
lassen Projekterfahrungen in die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Studien sowie in die Auswertung und Darstellung von eigenen Forschungsergebnissen einfließen.

Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Methodenlehre sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Geschichte der Psychologie und Psychotherapie,

b)
Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens einschließlich epidemiologischer Forschung,

c)
deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung,

d)
Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien,

e)
Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien.

10.
Berufsethik und Berufsrecht

Die studierenden Personen

a)
benennen ethische Prinzipien für wissenschaftliches und praktisches Handeln, schätzen diese ein und wenden sie an,

b)
erkennen Verstöße gegen ethische Prinzipien im wissenschaftlichen und praktischen Handeln und ergreifen Maßnahmen, um diesen Verstößen in geeigneter Weise entgegenzusteuern.

Zur Vermittlung der Inhalte der Berufsethik und des Berufsrechts sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Ethik in Forschung und Praxis,

b)
berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,

c)
sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.


Anlage 2 (zu § 8 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
wissenschaftliche Vertiefung

Die studierenden Personen erfassen und beurteilen selbständig Forschungsparadigmen und aktuelle Forschungsergebnisse in einem vertieften psychologischen Grundlagenbereich, um sie bei der eigenen beruflichen Tätigkeit zu nutzen.

Zur Vermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Vertiefung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die spezialisierten Wissensbereiche der wissenschaftlich systematisierten und kontrollierten Erfassung vertieften menschlichen Verhaltens und Erlebens bei Gesundheit und Krankheit abzudecken.

2.
vertiefte Forschungsmethodik

Die studierenden Personen

a)
wenden komplexe und multivariate Erhebungs- und Auswertungsmethoden zur Evaluierung und Qualitätssicherung von Interventionen an,

b)
nutzen und beurteilen einschlägige Forschungsstudien und deren Ergebnisse für die Psychotherapie,

c)
planen selbständig Studien zur Neu- oder Weiterentwicklung der Psychotherapieforschung oder der Forschung in angrenzenden Bereichen, führen solche Studien durch, werten sie aus und fassen sie zusammen,

d)
bewerten wissenschaftliche Befunde sowie Neu- oder Weiterentwicklungen in der Psychotherapie inhaltlich und methodisch in Bezug auf deren Forschungsansatz und deren Aussagekraft, so dass sie daraus fundierte Handlungsentscheidungen für die psychotherapeutische Diagnostik, für psychotherapeutische Interventionen und für die Beratung ableiten können.

Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften Forschungsmethodik sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 6 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
multivariate Verfahren und Messtheorie,

b)
Evaluierung wissenschaftlicher Befunde und deren Integration in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit.

3.
spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
erfassen psychologische und neuropsychologische Störungsbilder sowie psychische Aspekte bei körperlichen Erkrankungen bei allen Alters- und Patientengruppen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

b)
schätzen die Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden wissenschaftlich fundiert und in Abhängigkeit von Lebensalter, Krankheitsbildern, sozialen und Persönlichkeitsmerkmalen, Gewalterfahrungen sowie dem emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstand der betroffenen Patientinnen oder Patienten ein,

c)
erläutern ihre Einschätzung der Chancen, Risiken und Grenzen der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden den Patientinnen und Patienten, anderen beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,

d)
wählen auf der Grundlage vorangegangener Diagnostik, Differentialdiagnostik und Klassifikation die dem Befund sowie der Patientin oder dem Patienten angemessenen wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien aus,

e)
entwickeln selbständig wissenschaftlich fundierte Fallkonzeptionen und die entsprechende Behandlungsplanung und beachten die Besonderheiten der jeweiligen Altersgruppe, der jeweiligen Krankheitsbilder und des jeweiligen Krankheitskontextes sowie des emotionalen und intellektuellen Entwicklungsstandes der betroffenen Patientinnen und Patienten,

f)
erklären auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft psychische und psychisch mitbedingte Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des höheren Lebensalters.

Zur Vermittlung der Inhalte der speziellen Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 11 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
psychotherapeutische Behandlung nach Zielgruppen (Kinder und Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen) und die Besonderheiten der Zielgruppen,

b)
psychotherapeutische Behandlung nach Störungsbildern und die Besonderheiten der Störungsbilder,

c)
psychotherapeutische Behandlung nach Setting (Einzeltherapie, Paar- und Familientherapie, Gruppentherapie, Notfall- und Krisenintervention) und die Besonderheiten des Settings,

d)
psychotherapeutische Behandlung nach wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden sowie die Besonderheiten der wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren und Methoden,

e)
Fallkonzeption und Behandlungsplanung,

f)
Weiterentwicklung bestehender und Entwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren und Methoden.

4.
angewandte Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
nehmen die Behandlungsplanung gemäß den unterschiedlichen Settings (Einzeltherapie, Gruppentherapie, Paar- und Familientherapie) und unter Berücksichtigung der Besonderheit von stationärer oder ambulanter Versorgung vor,

b)
beraten Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen anhand der spezifischen Merkmale und Behandlungsansätze der klinischen Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie, Prävention, Rehabilitation oder Forensik und der ambulanten Versorgung angemessen über die spezifischen Indikationen der unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen,

c)
überführen Patientinnen und Patienten bei Bedarf angemessen in die weitere Versorgung an der entsprechenden Einrichtung,

d)
schätzen die Notwendigkeit einer alternativen oder additiven Versorgung durch psychologische, psychosoziale, pädagogische, sozialpädagogische, rehabilitative oder medizinische Interventionen ein und leiten diese Interventionen, sofern erforderlich, in die Wege,

e)
beachten die für eine Tätigkeit im Gesundheitswesen notwendigen berufs- und sozialrechtlichen Grundlagen einschließlich institutioneller und struktureller Rahmenbedingungen bei der Ausübung von Psychotherapie.

Zur Vermittlung der Inhalte der angewandten Psychotherapie sind unter Einbindung von geeigneten Fallbeispielen bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 5 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Kennzeichnungen des Versorgungssystems unter besonderer Berücksichtigung von psychischen Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

b)
ambulante Psychotherapie bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung,

c)
klinische Versorgung insbesondere in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Neuropsychologie oder Forensik,

d)
psychosoziale Versorgung insbesondere in den Bereichen Prävention, Rehabilitation oder Beratung.

5.
Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

Die studierenden Personen

a)
dokumentieren ihr psychotherapeutisches Handeln und überprüfen ihr Handeln zur Verbesserung der Behandlungsqualität kontinuierlich,

b)
beurteilen die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität psychotherapeutischer und psychosozialer Maßnahmen sowie von Settings,

c)
evaluieren psychotherapeutisches Handeln sowohl bei Einzelfällen wie auch im Behandlungssetting unter Anwendung wissenschaftsmethodischer Kenntnisse und unter Berücksichtigung qualitätsrelevanter Aspekte,

d)
beurteilen Maßnahmen des kontinuierlichen Qualitätsmanagements sowie Maßnahmen zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung,

e)
ergreifen selbständig angemessene Maßnahmen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten,

f)
leiten interdisziplinäre Teams.

Zur Vermittlung der Inhalte der Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,

b)
Methoden der Prüfung, zur Sicherung und zur weiteren Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung unter Berücksichtigung der Anforderungen und Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems,

c)
Zuständigkeiten und Kompetenzen der Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie Besonderheiten bei Führungsfunktionen.

6.
vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

Die studierenden Personen

a)
entwickeln und bewerten psychodiagnostische Verfahren nach aktuellen testtheoretischen Modellen,

b)
erstellen Gutachten zu klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Fragestellungen nach dem allgemeinen Stand der wissenschaftlichen Begutachtung,

c)
entscheiden nach wissenschaftlichen Kriterien, welche diagnostischen Verfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Fragestellung einschließlich des Lebensalters, der Persönlichkeitsmerkmale, des sozialen Umfeldes sowie des emotionalen und des intellektuellen Entwicklungsstandes von Patientinnen und Patienten situationsangemessen anzuwenden sind, führen diese Verfahren im Einzelfall durch, werten die Ergebnisse aus und interpretieren die Ergebnisse,

d)
setzen diagnostische Verfahren zur Erkennung von Risikoprofilen, Suizidalität, Anzeichen von Kindeswohlgefährdung sowie von Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art und ungünstiger Behandlungsverläufe angemessen ein,

e)
erheben und beurteilen systematisch Verlaufs- und Veränderungsprozesse,

f)
bearbeiten und bewerten wissenschaftlich gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder zum Grad der Schädigung,

g)
erkennen die Grenzen der eigenen diagnostischen Kompetenz und Urteilsfähigkeit und leiten, soweit notwendig, Maßnahmen zur eigenen Unterstützung ein.

Zur Vermittlung der Inhalte der vertieften psychologischen Diagnostik und Begutachtung sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 7 ECTS-Punkte vorzusehen und die folgenden Wissensbereiche abzudecken:

a)
diagnostische Modelle und Methoden,

b)
Methoden der Zielsetzung, des Aufbaus, Verfassens und Präsentierens von psychologischen Gutachten mit Bezug auf die Psychotherapie,

c)
Beurteilung von Fragestellungen der Arbeits-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder Schädigung,

d)
Grundlagen zur Beurteilung von Fragestellungen mit familien- oder strafrechtsrelevanten Inhalten.

7.
berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

Die studierenden Personen

a)
führen psychotherapeutische Erstgespräche, Problem- und Zielanalysen sowie die Therapieplanung durch,

b)
setzen psychotherapeutische Basistechniken als Grundlage der unterschiedlichen wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen unter Berücksichtigung von Besonderheiten der jeweiligen Alters- und Patientengruppe ein,

c)
führen allgemeine Beratungsgespräche unter Berücksichtigung wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse und mittels eines der Situation angemessenen Gesprächsverhaltens durch und berücksichtigen Aspekte der partizipativen Entscheidungsfindung,

d)
klären Patientinnen und Patienten sowie andere beteiligte oder zu beteiligende Personen individuell angemessen über die wissenschaftlichen Erkenntnisse, Störungsmodelle und wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien zu den verschiedenen Krankheitsbildern der unterschiedlichen Alters- und Patientengruppen auf,

e)
führen psychoedukative Maßnahmen durch,

f)
erklären Patientinnen und Patienten das Behandlungsrational unterschiedlicher wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Methoden individuell angemessen,

g)
beachten Aspekte der therapeutischen Beziehung, um auftretende Probleme in der Behandlungs- und Veränderungsmotivation von Patientinnen und Patienten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten zu erkennen, angemessen zu thematisieren und in geeigneter Weise zu lösen,

h)
erkennen Notfall- und Krisensituationen einschließlich der Suizidalität oder Anzeichen von Kindeswohlgefährdung, Anzeichen von Gewalterfahrungen körperlicher, psychischer, sexueller Art sowie Fehlentwicklungen im Behandlungsverlauf selbständig und ergreifen geeignete Maßnahmen, um Schaden für Patientinnen und Patienten abzuwenden.

Eine selbständige Arbeit an Patienten wird bei der Vermittlung der Inhalte noch nicht erwartet. Zur Vermittlung der Inhalte der berufsqualifizierenden Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 15 ECTS-Punkte vorzusehen.

8.
Selbstreflexion

Die studierenden Personen

a)
reflektieren das eigene psychotherapeutische Handeln, die Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit und ihrer Auswirkungen auf das eigene psychotherapeutische Handeln,

b)
nehmen Verbesserungsvorschläge an,

c)
nehmen eigene Emotionen, Kognitionen, Motive und Verhaltensweisen im therapeutischen Prozess wahr und regulieren sie, um sie bei der Optimierung von therapeutischen Prozessen zu berücksichtigen oder die Kompetenzen zur Selbstregulation kontinuierlich zu verbessern,

d)
erkennen Grenzen des eigenen psychotherapeutischen Handelns und leiten geeignete Maßnahmen daraus ab.

Zur Vermittlung der Inhalte der Selbstreflexion sind bei der Planung der hochschulischen Lehre mindestens 2 ECTS-Punkte vorzusehen.


Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (BGBl. 2020 I S. 476)



Anlage 4 (zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über die mündlich-praktische Fallprüfung (BGBl. 2020 I S. 477)



Anlage 5 (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Approbationsurkunde (BGBl. 2020 I S. 478)



Anlage 6 (zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2020 I S. 479)



Anlage 7 (zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2020 I S. 480)



Anlage 8 (zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Eignungsprüfung (BGBl. 2020 I S. 481)



Anlage 9 (zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs (BGBl. 2020 I S. 482)



Anlage 10 (zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs (BGBl. 2020 I S. 483)