(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein kurzgefasster Lebenslauf,
- 2.
- ein Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie,
- 3.
- ein amtliches Führungszeugnis,
- 4.
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 5.
- eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
- 6.
- das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung im Original oder in beglaubigter Kopie.
(3) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in
§ 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.